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Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (§§ 1.04, 1.05) 

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, d. h. Rücksichtnahme auf andere Benutze des Neckars ist oberstes Gebot.

 

Gegenseitiges  Verhalten der Fahrzeuge (Kleinfahrzeige und andere Fahrzeuge) 

Die wichtigsten Regelungen sind die Ausweichpflichten der Kleinfahrzeuge gegenüber der Großschifffahrt. In diesem Paragrafen ist auch das Verhalten der Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen und in der Nähe von Fischereifanggeräten geregelt. Jedes behindernde oder belästigende Verhalten ist in diesen Bereichen ausdrücklich verboten. 

Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser ausreichend breit ist. 

Überholmanöver dürfen erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie ohne Gefahr ausgeführt werden können. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit darf dabei nicht überschritten werden 

Kleinfahrzeuge müssen Großfahrzeugen ausweichen. 

 

Gegenseitiges  Verhalten der Kleinfahrzeuge untereinander (§ 6.02a) 

Kleinfahrzeuge weichen einander nach den internationalen Kollisionsverhütungsregeln aus. 

Das bedeutet:

  • Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen
  • Ruderboote müssen Segelbooten ausweichen

Für Segelfahrzeuge untereinander gilt:

  • Backbord vor Steuerbordbug

         


 

 

 

 

 

 

  • Lee vor Luv

 

 

Befahren der Uferwege (Leinpfad) 

Das Befahren der Uferwege mit Kraftfahrzeugen sowie Parken, Reiten, Zelten und Feuermachen auf Ufergrundstücken ist verboten. 

Mit der Leihgebühr erwerben Sie nicht das Recht zur Benutzung der Stege und Einrichtungen von Vereinen und Gaststätten. Dies wird in der Regel geduldet und wir bitten Sie, sich dort entsprechend zu verhalten. 

 

Umwelt und Naturschutz 

Helfen Sie mit, die Lebensmöglichkeiten von Pflanzen und Tieren an dem Neckar zu bewahren und zu fördern, indem Sie folgende Regeln beachten:

  • Fahren Sie nicht in Röhrrichtbestände, Schilffgürtel, Teich- und Seerosenbereiche und Ufergehölze. Meiden Sie Kies- und Sandbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln) sowie seichte Uferbereiche (Laichgebiete).
  • Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften.
  • Helfen Sie mit, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht in das Wasser. Benutzen Sie ausschließlich die sanitären Anlagen an Land.
  • Lassen Sie beim Stillligen den Motor Ihres Bootes nicht unnötig laufen, um die in Ortschaften nicht zusätzlich durch Abgase zu belasten. Vermeiden Sie insbesondere in Ortschaften, an Campingplätzen und in Erholungsbereichen unnötigen Lärm.
  • Am Neckar wird in erheblichen Umfang geangelt. Halten Sie ausreichend Abstand von Anglern.
  • Vermeiden Sie übermäßigen Sog- und Wellenschlag.

 

Naturschutzgebiet „Altneckar – Heidelberg – Wieblingen“ 

Das Naturschutzgebiet beginnt an dem gegenüber liegenden Ufer der Neckarweise in Wieblingen.

Nicht erlaubt:

  • Betreten der Inseln, schwimmen in der Schlut (Durchfluss zw. den Inseln)
  • Schwimmen im Altneckar
  • Angeln im Bereich des Naturschutzgebietes
  • Anlanden mit Boot / StandUp

Erlaubt:

  • Schwimmen im Kraftwerksauslauf

 


 

Sie haften für Schäden und Verlust unserer Boote und Ausrüstung, sowie Schänden an Fremdeigentum. 

 

Alle Boote sind durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Heidelberg polizeilich registriert.

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